BPOL NRW: Angriff auf Rettungskräfte – Bundes- und Landespolizei im Einsatz

Köln (ots) – In der Nacht von Samstag auf Sonntag wurden Rettungskräfte am Kölner Hauptbahnhof durch einen offenbar betrunkenen Mann behindert und angegriffen. Zeitgleich wurde eine junge Frau nach einem Streit handgreiflich. Die Bundespolizei griff mit Unterstützung der Landespolizei ein.

Direkt vor dem Hauptbahnhof Köln kümmerte sich in der Nacht zu Sonntag die Besatzung eines Rettungswagens um eine hilflose Person. Ein betrunkener Mann (27) mischte sich in die Maßnahme ein und verunreinigte mit seinem Bier den desinfizierten Rettungswagen. Dann griff er die Rettungskräfte an. Hier kamen Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG den Einsatzkräften zur Hilfe und riefen die Bundespolizei hinzu. Zeitgleich begann eine junge Frau (20) einen Streit mit einem der Bahnmitarbeiter und wurde handgreiflich. Auch gegenüber den Beamten leistete sie erheblichen Widerstand, sodass sie vorläufig festgenommen und mit Handfesseln umgehend dem Polizeigewahrsam zugeführt wurde. Da sich zwischenzeitlich eine große Menge Schaulustiger gebildet hatte, die wiederholt versuchten, die polizeilichen Maßnahmen zu stören, kamen Einsatzkräfte der Bereitschaftspolizei NRW zum Einsatz.

Der 27-jährige Deutsche wurde im Anschluss an die polizeilichen Maßnahmen entlassen. Er wird sich im Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und tätlichem Angriff auf Hilfeleistende eines Rettungsdienstes verantworten müssen. Gegen die junge Marokkanerin wurde ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eingeleitet.

Aufgrund dieses Vorfalls gibt die Bundespolizeiinspektion Köln folgende Hinweise: Die Behinderung von Hilfeleistenden, zum Beispiel durch Schaulustige, wird nach § 323 c StGB mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet. Bei Behinderung von Rettungskräften durch Gewalteinwirkung drohen gemäß § 115 StGB noch höhere Freiheits- oder Geldstrafen. Um Störungen bei polizeilichen Maßnahmen zu unterbinden, ist außerdem eine Festnahme (§ 164 StPO) für die Dauer der Maßnahmen möglich.

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