BPOL NRW: Schnelle Videoauswertung führt zum Erfolg – Bundespolizisten nehmen 43-Jährigen nach Messerangriff fest

Gelsenkirchen – Essen (ots) –

Am Freitagabend (24. Juni) soll ein Mann ein Messer im Hauptbahnhof Gelsenkirchen gezogen und in Richtung eines 35-Jährigen gestochen haben. Mit Hilfe der Videoauswertung konnte der Angreifer im Essener Hauptbahnhof durch Bundespolizisten gestellt werden.

Gegen 23:45 Uhr bestreiften Bundespolizisten den Bahnsteig zu Gleis 4 des Gelsenkirchener Hauptbahnhofs. Die syrischen Staatsbürger (35, 25) sprachen die Beamten an und äußerten, wenige Minuten zuvor von einem Unbekannten mit dem Messer bedroht worden zu sein. Der Angreifer soll das Messer auf den 35-Jährigen gerichtet und ihm gedroht haben. Dann sei der Mann mit einem ICE in Richtung Essen gefahren.

Dank einer schnellen Videoauswertung, sowie mit Hilfe der Täterbeschreibung konnten Bundespolizisten den 43-Jährigen beim Halt des Zuges im Essener Hauptbahnhof antreffen. Bei der Durchsuchung des Rucksacks konnte im oberen Fach ein Messer mit einer Klingenlänge von 6 cm aufgefunden werden. Zudem stellten die Beamten eine geringe Menge Marihuana sicher.

Parallel werteten die Bundespolizisten in Gelsenkirchen die Aufnahmen der Videoüberwachung aus. Diese ergab, dass der 43-jährige türkische Staatsangehörige eine verbale Auseinandersetzung auf dem Bahnsteig mit dem 35-Jährigen hatte. Anschließend bestieg der Gelsenkirchener den Zug. Kurz darauf ging der 43-Jährige mit dem Messer in der Hand zur Zugtür, wo der 35-jährige Gelsenkirchener stand und in dessen Richtung stach. Der Geschädigte konnte jedoch ausweichen und die Angriffe mit Tritten abwehren. Teilweise verfehlten die Stichangriffe den 35-Jährigen nur knapp.

Der 25-jährige Gelsenkirchener saß auf einer Sitzbank und konnte die Attacke beobachten.

Der Angreifer wollte sich zu den Vorwürfen nicht äußern. Ein Atemalkoholtest ergab, dass der 43-Jährige nicht alkoholisiert war. Bundespolizisten leiteten ein Strafverfahren wegen der gefährlichen Körperverletzung, Bedrohung, sowie des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ein.

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