BPOL NRW: Drei Festnahmen durch Bundespolizei am Dienstagnachmittag

Düsseldorf (ots) –

Insgesamt drei zur Festnahme ausgeschriebene Personen nahm die Bundespolizei am Flughafen Düsseldorf im Rahmen der grenzpolizeilichen Ein- und Ausreisekontrollen verschiedener Flüge am gestrigen Dienstagnachmittag (27.09.2022) fest.

Als erstes stellten die Beamten einen niederländischen Staatsangehörigen fest, welcher sich auf der Ausreise eines Fluges nach Kairo/Ägypten befand. Hierbei wurde festgestellt, dass nach dem 54-Jährigen gefahndet wurde. Die Staatsanwaltschaft Essen hatte gegen den im September 2020 Verurteilten einen Haftbefehl wegen Beleidigung in drei Fällen erlassen. Die Geldstrafe in Höhe von 600 Euro konnte dank eines Verwandten des Mannes beglichen und so die Ersatzfreiheitsstrafe in Gesamthöhe von 60 Tagen abgewendet werden. Im Anschluss trat er seinen Flug nach Kairo an.

Kurz darauf wurde ein deutscher Staatsangehörige kontrolliert, der sich zur Einreisekontrolle eines Fluges aus Istanbul/Türkei vorstellte. Bei diesem stellten die Bundespolizisten fest, dass die Staatsanwaltschaft Berlin im August dieses Jahres einen Haftbefehl wegen Insolvenzverschleppung gegen den 40-Jährigen ausgestellt hatte. Demnach wurde er bereits im Dezember 2015 verurteilt. Doch der in Duisburg lebende Mann konnte die Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 46 Tagen abwenden und seine Heimreise fortsetzen, indem er die Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro vor Ort bei der Bundespolizei beglich.

Zuletzt wurde am späten Dienstagnachmittag ein 31-jähriger niederländischer Staatsangehöriger zur Ausreisekontrolle eines Fluges nach Antalya/Türkei bei den Bundespolizeibeamten vorstellig. Hierbei wiederum wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Aachen im Februar 2020 einen Haftbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den im September 2019 Verurteilten verfügt hatte. Doch der in den Niederlanden lebende Mann konnte seine Reise ebenfalls fortführen, da er die Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro vor Ort bei der Bundespolizei begleichen und so die Ersatzfreiheitsstrafe Höhe von 60 Tagen abwenden konnte.

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